Was ist ein Wahlarzt? Was zahlt die Krankenkasse?
Ein Wahlarzt oder Privatarzt ist ein niedergelassener Arzt, der nicht in einem Vertragsverhältnis zur einer Krankenkasse steht.
Die Bezeichnung Wahlarzt leitet sich vom Recht jeder versicherten Person ab, als Patientin/Patient den Arzt bzw. die Ärztin frei wählen zu können. Eine Zuweisung durch einen anderen Arzt ist möglich aber nicht notwendig.
Rückerstattung durch die Krankenkasse
Beim Wahlarzt muss die Patientin/der Patient das Honorar zuerst selbst bezahlen. Anschließend kann die Honorarnote bei der jeweiligen Krankenkasse zur Kostenrückerstattung eingereicht werden.
Für die Rückerstattung durch die Krankenkasse ergänzen Sie auf meiner Honorarnote Ihre Kontodaten und Ihre Unterschrift, dann schicken Sie die Honorarnote per Brief oder E-Mail an Ihre Krankenkasse.
Die Einreichung der Honorarnote ist bei allen Krankenkassen möglich („Wahlarzt für alle Kassen“), jedoch ist die Höhe des rückerstatteten Betrags von Ihrer jeweiligen Krankenkasse abhängig.
So überweist zum Beispiel die WGKK nach dem neuen Tarifkatalog für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (gültig seit 1.1.2016) ca. 80–90% meines Honorars zurück.
Die Vorteile wie kurze Wartezeiten auf einen Termin,kaum Wartezeiten im Wartezimmer und vor Allem ausreichend Zeit für Gespräch, Aufklärung und Behandlung bleiben weiterhin bestehen.
Der Selbstbehalt ist dadurch aber überschaubar geworden.
Ein Wahlarzt kann auch Rezepte ausstellen. Diese sind Kassenrezepten gleichgestellt – sie werden in der Apotheke auch wie ein Kassenrezept behandelt.
Wenn Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie mich bitte!